Finanzen

Das staatliche Kindergeld wird maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt und beträgt

  • 250 Euro für jedes  Kind.

Bei einer Trennung/Scheidung erhält in der Regel die Person Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.

Das Kindergeld müssen Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse. beantragen. Sind Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt, beantragen Sie das Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit.

Berlin – Suchübersicht – Bundesagentur für Arbeit – Dienststellen (arbeitsagentur.de)

Familien mit geringen Einkommen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den so genannten Kinderzuschlag. Er ist eine Ergänzungsleistung und wirkt wie ein Zuschlag zum Kindergeld.

Der Kinderzuschlag wird ebenfalls bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

Der Kinderzuschlag kann je Kind max. 250 Euro pro Monat betragen.

Wie viel Geld Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab.

Eigene Einkünfte des Kindes, Unterhaltszahlungen sowie Unterhaltsvorschuss werden auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Erhalten Sie als Familie einen Kinderzuschlag, können Sie zusätzlich auch Leistungen aus dem Bildungspaket in Anspruch nehmen.

Jedes Kind unter 18 Jahren hat Anspruch auf Geld von seinen Eltern, egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Kinder zwischen 18 und 21 Jahren bekommen auch Geld, wenn sie bei einem Elternteil leben und noch zur Schule gehen. Eltern müssen ihren Kindern Geld geben, bis diese Ausbildung abgeschlossen haben. Wie viel Geld das ist, hängt davon ab, wie viel der Elternteil verdient und wie alt das Kind ist. Die Berechnung des Unterhalts wird durch die Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Das Kindergeld wird zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen.

Zusätzlich zum normalen Unterhalt hat das Kind Anspruch auf extra Geld für besondere Ausgaben. Der andere Elternteil muss sich an Kosten für Operationen, Kommunion/Konfirmation, Klassenfahrten und Kita-Gebühren beteiligen.

Düsseldorfer Tabelle 2024 ➤ mit Unterhaltsrechner für Kinder

Unterhaltsvorschuss bekommt ein Kind, wenn es vom anderen Elternteil keinen oder nicht genug Unterhalt bekommt. Das Geld wird an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es:

  • in Deutschland wohnt,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • vom anderen Elternteil keinen, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommt,
  • und noch keine 18 Jahre alt ist.

Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gilt zusätzlich:

Das Kind darf kein Geld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bekommen oder

der alleinerziehende Elternteil muss im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto im Monat verdienen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht. Vom Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Ab dem 01.01.2024 gibt es folgende Beträge für den Unterhaltsvorschuss:

  • Für Kinder bis unter 6 Jahren: bis zu 230 Euro pro Monat,
  • Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: bis zu 301 Euro pro Monat,
  • Für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren: bis zu 395 Euro pro Monat.

Von diesen Beträgen werden abgezogen:

  • Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil,
  • Waisenrente, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder Stiefelternteils bekommt,
  • Bei Kindern, die nicht mehr zur Schule gehen, auch anderes Einkommen des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen.

BMFSFJ – Der Unterhaltsvorschuss

Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen.
Der Antrag ist von Ihnen beim Team Unterhaltsvorschuss zu stellen.
Das Antragsformular und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss finden Sie als Download auf folgender Seite: Unterhaltsvorschuss – Berlin.de

Auf telefonische Anfrage (030 / 90299 1511) oder auf Anfrage per Mail (jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de ) bekommen Sie den Vordruck auch per Post .
Im Vorraum der Unterhaltsvorschussstelle (Rathaus Zehlendorf, Kirchstr. 2/3, 14163 Berlin) Bauteil D im 2. Stock oder in den Räumen des Familienbüros können Sie sich ein Antragsformular auch gerne persönlich abholen.

Seit Februar 2023 können Sie den Antrag auch online stellen. Unter nachfolgendem Link gelangen Sie zum Unterhaltsvorschuss-Onlineantrag:
Unterhaltsvorschuss beantragen – Dienstleistungen – Service Berlin – Berlin.de
Sie können den Antrag vollständig digital einreichen, wenn Sie ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) verwenden. Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen, können Sie den Antrag zwar ebenfalls online einreichen, jedoch müssen Sie am Ende des Antrags eine PDF ausdrucken und diese zusätzlich an die zuständige Behörde postalisch senden.

 Ausführliche Infos und Kontaktdaten der Stelle für Unterhaltsvorschuss in Steglitz-Zehlendorf: Willkommen in der Unterhaltsvorschussstelle Steglitz-Zehlendorf – Berlin.de

  • Beratung zur Berechnung von Unterhalt für Kinder

Eine rechtliche Beratung ist immer sinnvoll, um den Unterhalt korrekt zu berechnen. Alleinerziehende Mütter und Väter sowie junge Erwachsene unter 21 Jahren können diese rechtliche Beratung kostenfrei beim Jugendamt in Anspruch nehmen.

 Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt bekommt der Elternteil, der sich nach einer Trennung hauptsächlich um die Kinder kümmert. Er wird vom anderen Elternteil gezahlt. Dieses Geld hilft dem betreuenden Elternteil, für sich und die Kinder einen guten Lebensstandard zu halten, auch wenn er nicht arbeiten kann, weil die Kinder noch zu klein sind.

Betreuungsunterhalt (2024): Anspruch, Berechnung, Rechtsberatung | DAHAG

Wichtig: Betreuungsunterhalt ist nicht das gleiche wie Kindesunterhalt. Kindesunterhalt ist das Geld, das ein Elternteil an den Ex-Partner zahlt, bei dem das Kind lebt. Dieses Geld ist für die Bedürfnisse des Kindes, wie Essen und Kleidung. Betreuungsunterhalt ist für den betreuenden Elternteil selbst. Er kann damit seinen eigenen Lebensunterhalt bezahlen, solange er die kleinen Kinder alleine betreut.

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.

Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Eine ausführliche und individuelle Beratung zum Thema Elterngeld können Sie bei dieser Stelle erhalten:

Herzlich willkommen in der Elterngeldstelle Steglitz-Zehlendorf – Berlin.de

KOBRA – Berufsberatung für Frauen in Berlin (kobra-berlin.de)

Das Jobcenter unterstützt Sie und Ihre Kinder, wenn Sie länger arbeitslos sind, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder Ihr Einkommen nicht vollständig für den Lebensunterhalt ausreicht. Für Alleinerziehende wird ein Mehrbedarf berücksichtigt. Sie können sich hier informieren, wie Sie Bürgergeld erhalten und wie das Jobcenter Ihnen hilft, neue Arbeit zu finden:

Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf – 12167 Berlin | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Die Unterlagen für den Antrag finden Sie hier: Arbeitslos und Arbeit finden: Merkblätter und Formulare | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, den Sie vom Staat erhalten können.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete und
  • der Höhe des Gesamteinkommens.

Das Wohngeld für einen Haushalt berechnet sich nach einer gesetzlichen Formel, die diese Faktoren berücksichtigt. Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit dem Wohngeldrechner unverbindlich selbst berechnen.

Beziehen Sie Wohngeld, haben Ihre Kinder gleichzeitig Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Achtung: Beziehen Sie bereits andere Leistungen, wie z.B. Bürgergeld oder BAföG, sind Sie und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt.

Mehr Informationen (inklusive WohngeldPlus-Rechner):

BMWSB – Themen – Neuer Wohngeld-Rechner (gültig seit 01. Januar 2023) (bund.de)

Solange Sie noch nicht geschieden sind, aber von Ihrem Ehegatten getrennt leben, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Für diesen gelten ganz andere Maßstäbe als für den nachehelichen Unterhalt. Solange die Ehe noch besteht, sind die Ehegatten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in der Regel keine Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Alle Fragen in Bezug auf den Unterhalt und den Versorgungsausgleich sollten Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl klären. Falls Sie nach einer Trennung oder Scheidung keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt bekommen, können Sie eventuell Bürgergeld beziehen. Ihren Anspruch können Sie beim für Sie zuständigen Jobcenter prüfen lassen.

Der Ehegattenunterhalt ist unabhängig vom Kindesunterhalt. Er bezieht sich nur auf den Lebensbedarf der geschiedenen Ehegatten. Grundsätzlich gilt, dass beide Ehegatten nach der Scheidung eigenverantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen sollen. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist nur für bestimmte, gesetzlich geregelte Fälle vorgesehen, deren Voraussetzungen aber oft erfüllt sind. Trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung besteht daher häufig vorübergehend ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Gründe können die Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, zu geringe Einkünfte, Ausbildung, Fortbildung, Umschulung oder Billigkeitsgründe sein.

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren. In der Regel werden versicherungspflichtige Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt. Zur Berechnung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, werden die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des 30-Monate-Zeitraumes zusammengerechnet.

Weitere Infos zum Anspruch, zur Beantragung und zur Berechnung des ALG I finden Sie hier:

Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

 

Wenn Sie finanzielle Probleme oder Schulden haben und bei der Bearbeitung Hilfe möchten, können Sie im Bezirk Steglitz-Zehlendorf an die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle wenden. Die Beratung ist kostenlos.

Schuldner- und Insolvenzberatung Steglitz-Zehlendorf – Deutscher Familienverband (dfv-berlin.de)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihre Einkommensteuer.

Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 334 Euro steuerfrei. Das sind bis zu 4.008 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2023 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro im Jahr und somit auf 355 Euro monatlich erhöht. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro pro Kind.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie können den Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
  • Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird.

 

Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Dienstleistungen – Service Berlin – Berlin.de

Finanzamt Steglitz – Berlin.de

Erklärvideos

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Kindergeld – einfach erklärt.

Quelle :https://www.youtube.com/watch?v=3PRUeSlVxiU

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www.familienportal.de