Unterhalt
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist verpflichtet, dem anderen Elternteil Unterhalt zu zahlen. Dieser richtet sich nach Alter des Kindes, Art des Betreuungsmodells und Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sich weigert, Unterhalt zu zahlen, gibt es die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Für Kinder unter 12 Jahren erhalten Alleinerziehende unbefristet Unterhaltsvorschuss, unter bestimmten Voraussetzungen auch für ältere Kinder. In Lichtenberg ist für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses das Jugendamt – Bereich Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung zuständig.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind:
- wenn es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält.
- wenn es bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
- bis zum 18. Lebensjahr. Voraussetzung für diese Leistung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr ist, dass das Kind nicht im SGB-II-Bezug lebt oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
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